Interpellation: Münchensteiner Mehrwertabgabe vom Bundesgericht geschützt – was macht Liestal?

Mit Urteil vom 16. November 2016, publiziert am 16. Dezember 2016, entschied das Schweizerische Bundesgericht, dass Gemeinden auf den Mehrwerten, die durch Ein- und Aufzonungen von Bauland geschaffen werden, in Eigenregie Abgaben erheben dürfen, wenn die Kantone diesen Bereich nicht oder nur rudimentär regeln. Konkret schützte das Gericht die von der Gemeindeversammlung Münchenstein am 18. September 2013 beschlossene Mutation des Zonenreglements Siedlung, mit welcher auf Mehrwerten aus Einzonungen eine Abgabe von 40 Prozent und auf Mehrwerten aus Aufzonungen eine solche von 25 Prozent eingeführt wurde.

Der Kanton Basel-Landschaft hat den fraglichen Bundesauftrag bislang noch nicht umgesetzt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 überwies der Regierungsrat dem
Landrat nun aber die Vorlage ,,Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten» zur Beratung. Der Vorlage ist die folgende Stellungnahme der Stadt Liestal zu entnehmen:

Die Gemeinden sollen über die Höhe der Mehrwertabgettung selbst bestimmen können, und generelle Mehrnutzungen, die im Rahmen von Gesamtrevisionen der Zonenplanung gewährt werden, sollen nicht unter die Abgeltungspfticht fallen. ln weiteren Detailpunkten wird auf die Stettungnahme des VBLG verwiesen.

Bei dieser Ausgangslage stellen sich aus Sicht des Interpellanten insbesondere die folgenden Fragen:

  1. Wie beurteilt der Stadtrat den erwähnten Bundesgerichtsentscheid, namentlich unter dem Gesichtspunkt der Gemeindeautonomie?
  2. Fasst der Stadtrat nun ebenfalls eine kommunale Mehrwertabgabe ins Auge oder zieht er es vor, den kantonalen Gesetzgebungsprozess abzuwarten?

Diego Stoll, SP-Fraktion

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